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» § 34 b: Wie darf sich ein Versteigerer nennen? «

Hallo zusammen,

ich sehe das ähnlich wie Thomas Mischner. Es ist in erster Linie eine wettbewerbsrechtliche Frage.

Meine persönliche Meinung (s. a. Signatur):
Unbedenklich dürften die Formulierungen [I]Versteigerer[/I], [I]Auktionator[/I] und [I]gewerbsmäßiger Versteigerer[/I] sein.

Alle anderen aufgeführten Bezeichnungen könnten wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sein.

Zum einen wirbt der Versteigerer mit einer selbstverständlichen Eigenschaft, die auf alle Versteigerer i. S. d. § 34b GewO zutrifft (staatlich zugelassener Versteigerer).
Zum anderen wirbt er mit einer Eigenschaft, die in dieser Form tatsächlich und (gewerbe)rechtlich nicht vorhanden (staatlich anerkannter Versteigerer).

Grüße aus Nordhessen



Gepostet am 22.06.2015 um 13:51 von:
Benutzer: Stadt Kassel*Fricke
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