Forum-Gewerberecht

» Verfrühte Gewerbeabmeldung ändern «

Hallo Grammels,

die Meldevorschrift des § 14 Abs. 1 GewO sieht vor, dass ein Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn oder der Beendigung des Gewerbes an- bzw. abzumelden ist. Der Begriff der Gleichzeitigkeit ist dabei nicht näher definiert. Grundsätzlich versteht man darunter "Handeln ohne schuldhaftes Zögern". In der Kommentarliteratur wird auf eine Zeitspanne von maximal sechs Wochen für in der Zukunft liegende Ereignisse verwiesen, um sicherzustellen, dass das Gewerberegister stets aktuelle Daten enthält.

Insofern hätte die zuständige Gewerbe-Meldestelle darauf hinweisen müssen, dass eine derart weit in der Zukunft liegende Gewerbe-Abmeldung nicht sinnvoll ist und die Abmeldung zurückweisen sollen.

Technisch betrachtet ist es tatsächlich so, dass eine nachträgliche Änderung des Abmeldedatums nicht möglich ist, sofern bereits eine Datenübermittlung stattfand. Hierzu mangelt es an einer zentralen Datenhaltung auf Bundesebene. Sind die Meldedaten erst einmal aus dem Kommunalen Register an die empfangsberechtigten Stellen übermittelt löst eine erneute (korrigierte) Abmeldung eines bereits abgemeldeten Gewerbes eher Verwirrung aus.

Ich empfehle, den zuständigen Stellen (incl. des Gewerbeamtes) eine formlose schriftliche Mitteilung zukommen zu lassen, in der der von Ihnen beschriebene Sachverhalt geschildert wird.

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 23.05.2015 um 09:34 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=96558#post96558


Beitrags-Print by Breuer76