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» Flohmarkt ja oder nein? «

Mein Fazit: Die meisten Sonntagsflohmärkte in Bayern sind illegal. Wenn man sich die Flohmärkte so ansieht, stellt man fest, dass in etlichen Gemeinden bereits ausschließlich Sonntagsflohmärkte stattfinden und Samstagsflohmärkte rückläufig oder nicht mehr vorhanden sind. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass einzelne Städte die Sonntagsflohmärkte bereits vollständig schließen (bzw. die Aufsichtsbehörden dafür sorgen, dass die Sonntagsflohmärkte geschlossen werden). Aber der Reihe nach, der Thread ist ja mittlerweile 3 Jahre alt. Und diese 3 Jahre habe ich gebraucht um rauszukriegen, was alles eine Rolle spielt und wer schlußendlich zuständig ist.

Da spielen mal mindestens 3 Dinge eine Rolle:

a) Ladenschlussgesetz. Soweit keine gewerblichen Verkäufer teilnehmen, unterliegen die Verkäufer nicht dem Ladenschlussgesetz. Sehr wohl aber der Veranstalter. Da es sich um eine gewerbliche Veranstaltung* handelt, unterliegt diese dem Ladenschlussgesetz. Damit nicht zulässig. Quelle LStVg, Art 23 (Art. 19 ist nicht einschlägig, da es sich um eine Verkaufs- und keine Vergnügungsveranstaltung handelt).

b) Sonn- und Feiertagsgesetz. Es handelt sich - unabhängig ob Standgebühren erhoben werden oder nicht - um eine öffentlich bemerkbare Arbeit. Damit ist diese an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig (Art. 2). Es gibt auch keinen Grund, warum die Veranstaltung nicht an einem Samstag stattfinden sollte. Die Aussage mancher Veranstalter, dass das Gelände an Samstagen nicht zur Verfügung steht, ist nicht ausschlaggebend, da der Veranstalter sich dann halt um ein anderes Gelände bemühen muss.

c) Festsetzung: Ein Flohmarkt ist nicht festsetzbar, da es sich um ein vielfältiges Sortiment handelt. Denkbar wäre jedoch ein Antikmarkt. Allerdings dürfen dann nur noch gewerbliche Teilnehmer an dem Markt teilnehmen, da die Festsetzung Teil der Gewerbeordnung ist. Private Verkäufer fallen eben nicht darunter.

Damit ergibt sich insgesamt, dass ein Flohmarkt grundsätzlich am Sonntag in Bayern nicht genehmigungsfähig ist. Erteilte Ausnahmegenehmigungen sind damit als begünstigender Verwaltungsakt zu sehen, diese sind jedoch eigentlich unzulässig. Dieser müsste durch die zuständige Aufsichtsbehörde unterbunden werden. Also z.B. Gemeinde genehmigt, Landratsamt muss unterbinden. Oder Gemeinde genehmigt, Landratsamt tut nichts, Regierung von Oberbayern muss unterbinden. Das funktioniert aber nur, wenn sich Beschwerden häufen. Ansonsten bekommen die zuständigen Behörden davon ja nichts mit und können kaum tätig werden.

Bleibt noch mein *)
Wann ist eine Veranstaltung gewerblich? Entweder ist der Veranstalter gewerblich, z.B.
- durch die Anmeldung eines Gewerbes. Eine freiberufliche Tätigkeit kommt nicht in Frage, da diese Tätigkeit nicht den freien Berufen zuzuorden ist.
- durch Gewinnerzielungsabsicht. Allein die Absicht auf Dauer Einnahmen zu erzielen macht den Veranstalter zu einem gewerblich tätigen Unternehmer. Aber selbst wenn er auf Dauer Verlust macht, ist dies lediglich aus steuerrechtlicher Sicht als Liebhaberei einzustufen. Gewerberechtlich ändert sich nichts.
- durch die Notwendigkeit eines eingerichteten Gewerbebetriebes (z.B. Personal, Werbung, Versicherung, Ansprechpartner für Fragen usw.). Allein die behördlichen Auflagen sorgen in der Regel bereits dafür, dass ein eingerichteter Gewerbebetrieb für die meisten Veranstaltungen notwendig ist.
- die Veranstaltung der Umsatzsteigerung z.B. eines Biergartens oder Restaurants oder Einkaufszentrums dienen soll (auch als Werbemaßnahme). Auch wenn der Veranstalter keine Standgebühr erhebt, dient die Veranstaltung trotzdem dazu, einen Gewinn durch die erhöhten Umsätze zu erzielen. Beispiel: "Kostenloser Flohmarkt beim E*****-Markt". Ziel ist damit die Werbung für den Markt bzw. die höhere Kundenzufriedenheit und damit Kundenbindung. Auch ein kostenloser Markt wäre damit nicht zulässig.

Sonderfall: Verein. Selbst wenn die Organisatoren sich hinter einem Verein verstecken, ändert sich aus gewerberechtlicher Sicht nichts. Ggf. müsste auch ein Verein die entsprechenden gewerberechtlichen Bedingungen erfüllen und ein Gewerbe anmelden (sonst Owi). In wie weit das mit dem Vereinsrecht zu vereinbaren ist, bleibt den Vereinsspezialisten überlassen.

Weiter wäre zu überprüfen, ob nach dem Arbeitsrecht die entsprechende Genehmigung für die Sonntagstätigkeit überhaupt vorliegt. In der Regel dürfte davon auszugehen sein, dass nur die Veranstalter selbständig sind. Die Angestellten nicht (Ausnahmen Vereine und Familien die gemeinsam den Flohmarkt veranstalten). Bei allen anderen müsste rechtzeitig ein Antrag auf Sonntagsarbeit beim Gewerbeaufsichtsamt gestellt werden.

Die große Ausnahme von dem ganzen. Es gibt in meinen Augen eine Möglichkeit, wie ein Flohmarkt am Sonntag legal möglich bleibt.

Tritt die Stadt/Gemeinde als Veranstalter auf öffentlichem Verkehrsgrund auf (kein Subunternehmer!), lässt keine gewerblichen Anbieter zu (penible Kontrollen durch das Ordnungsamt), organisiert die Veranstaltung nur einmal jährlich (z.B. einen Frühlingsmarkt zur Entrümpelung von Keller/Speicher), erhebt keinerlei Gebühren und beginnt den Markt nach den Hauptgottesdienstzeiten (keine Anfahrt/Aufbau vorher), wäre eine Durchführung in meinen Augen tolerierbar, insbesondere wenn als Verkäufer nur Bewohner der Stadt oder der Gemeinde nach vorheriger Anmeldung zugelassen werden (evtl. sogar mit Standgrößenbeschränkung).

Hat noch jemand Anmerkungen dazu? Liege ich noch irgendwo falsch?



Gepostet am 18.05.2015 um 17:48 von:
Benutzer: Frostkater
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=96481#post96481


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