Forum-Gewerberecht

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Hallo,

§ 1 GewAnzV schreibt die Verwendung der Vordrucke GewA1 bis GewA3 vor. Die Vordrucke sind vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen.
Zu den vollständigen Angaben gehört dem Formblatt GewA1 zufolge bei einer GmbH auch die Wohnanschrift des Geschäftsführers, denn dort heißt es: „Bei juristischen Personen ist bei Feld Nr. 3 bis 9 und Feld Nr. 30 und 31 der gesetzliche Vertreter anzugeben (bei inländischer AG wird auf diese Angaben verzichtet).“

Nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 a) GewO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig … eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Wenn der Gewerbetreibende ausdrücklich zur vollständigen Erstattung der Anzeige aufgefordert wurde, dürfte Vorsatz vorliegen. Die Abgabe einer ordnungsgemäßen Anzeige kann zudem mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.



Gepostet am 08.05.2015 um 10:05 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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