Forum-Gewerberecht

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Hallo,

eine individuelle Rechtsberatung kann in diesem Forum nicht erfolgen, deshalb nur ein paar allgemeine Worte zur Stellvertretungserlaubnis.

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis (§ 9 des Gaststättengesetzes).
Stellvertreter ist, wer im Namen des Gewerbetreibenden und für dessen Rechnung handelt und befugt ist, [I]sämtliche[/I] Rechtsgeschäfte für den Betriebsinhaber abzuschließen, also z. B. auch gegenüber Behörden aufzutreten, Arbeitsverträge abzuschließen usw. Nur für eine Person, die solchen umfassenden Befugnisse hat, wird daher eine Stellvertretungserlaubnis benötigt.
Davon unabhängig sind natürlich die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Aber das ist kein Thema des Gewerberechts.



Gepostet am 07.05.2015 um 08:02 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=96373#post96373


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