Forum-Gewerberecht

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Hallo Jonas,

nachdem dir Herr Land genauestens erklärt hat, wie die Rechtslage beim Reisegewerbe aussieht, ist die "Abmeldung" des Reisegewerbes ganz einfach:

Der Inhaber der Reisegewerbekarte erklärt dem Gewerbeamt als der die RGK ausstellenden Behörde sowie dem Finanzamt (und wenn nötig auch der Berufsgenossenschaft) verbindlich, dass er sein Reisegewerbe nicht mehr ausübt und das wars.
Die RGK behält der Inhaber, denn er hat sie ja bezahlt. Ein Verzicht wäre zwar möglich, aber mit den von Rene beschriebenen Konsequenzen. Das würde ich als Inhaber einer RGK nicht machen wollen.

Nur weil ich vielleicht keine Auto fahre, gebe ich meinen teuer bezahlten Führerschein ja auch nicht ab. Diese nicht ganz zutreffende Analogie aus dem Verkehrsrecht mag ein wenig zur Verdeutlichung beitragen.    

Viele Grüße Joachim Simon



Gepostet am 21.04.2015 um 07:55 von:
Benutzer: J. Simon
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