Forum-Gewerberecht

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Hallo Herr Kuckuk,

für ein reisegewerbekartenpflichtiges Reisegewerbe gelten die Vorschriften des § 14 GewO grundsätzlich nicht.

Vielmehr sind die Normen der Titel II, III und IV der GewO immer nur innerhalb der einzelnen Titel anzuwenden, es sei denn, es gibt eine sogenannte Transformationsvorschrift, die ausdrücklich die Geltung einzelner §§ eines Titels auf einen anderen Titel der GewO benennt. Beispiel hierfür ist [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__61a.html]§ 61a GewO[/URL], der einzelne Normen des Titels II auf den Titel III für anwendbar erklärt.

Die Meldepflicht des § 14 Abs. 1 GewO befindet sich der Zuordnung nach im Titel II GewO (stehendes Gewerbe). Sie ist somit grundsätzlich auch nur auf dieses anwendbar.

Das erlaubnispflichtige (reisegewerbekartenpflichtige) Reisegewerbe ist jedoch in Titel III GewO - konkret in § 55 Abs. 2 GewO geregelt.

Daraus ergibt sich, dass für reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeiten weder eine Gewerbeanmeldung (GewA1) noch eine Gewerbeabmeldung (GewA3) zu erstatten ist.
Für den gewerberechtlichen Vollzug ist dies nicht unbedingt förderlich.

Der Inhaber einer (unbefristeten) Reisegewerbekarte ist somit lebenslang befugt, sein Gewerbe auszuüben, sofern nicht die Reisegewerbekarte widerrufen wird oder er auf diese verzichtet. Unterbrechungen der gewerblichen Tätigkeit sind somit lediglich anderen Institutionen (insbesondere dem Finanzamt oder der Berufsgenossenschaft) zu melden.

Beim Verzicht auf eine Reisegewerbekarte lassen sich viele Behörden eine Verzichtserklärung unterschreiben, denn nach dem Verzicht müsste bei erneuter Reisegewerbetätigkeit eine neue Karte (gebührenpflichtig) erstellt werden. Die alte Karte wird beim Verzicht als "ungültig" deklariert (z.B. durch Behördenstenmpel) und verbleibt entweder im Besitz des Reisegewerbetreibenden oder wird zur Akte genommen.

Das von Ihnen angesprochene Feld 22 auf den Formularen "GewA1 bis 3" ist ausschließlich für anzeigepflichtige reisegewerbekartenfreie Reisegewerbe bestimmt.
Diese Anzeigepflicht bestimmt sich aus [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__55c.html]§ 55c GewO[/URL] der gleichzeitig eine der o.g. Transformationsvorschriften ist. Er bestimmt, dass für Tätigkeiten nach [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__55a.html]§ 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 GewO[/URL], [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html]§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 12[/URL], [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__15.html]§ 15 Absatz 1[/URL] und die [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gewanzv_2014/gesamt.pdf]
Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14[/URL] entsprechend gelten, sofern das ausgeübte Gewerbe nicht ohnehin nach [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html]§ 14 Abs. 1 bis 3[/URL] durch den Gewerbetreibenden anzumelden wäre.

Somit ist also eine Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO für Tätigkeiten im Reisegewerbe nur für folgende Tätigkeiten erforderlich:

Nr. 3: Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art, die in der Gemeinde des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung ausübt werden, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;

Nr. 9: von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;

Nr. 10 Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 18.04.2015 um 12:36 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=96120#post96120


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