Forum-Gewerberecht

» Marktfestsetzung für "Mini-Markt" «

Bei Spezialmärkten würde ich auch nicht auf 12 beharren wollen. Dabei gilt natürlich: Je enger das Warensortiment gefasst wird, desto eher wäre eine Abweichnung zulässig. Die Größe der Kommunen oder deren Einzugsbereich wäre ein weiterer Aspekt.

Andererseits: Die Mitaltermärkte die ich kenne sind in puncto Waren ziemlich breit aufgestellt. Das gemeinsame Merkmal (Alter, Beschaffenheit oder Verwendungszweck) ist oft nicht zu erkennen. Der werden Schwerter verkauft und Bienenhonig und Korbwaren und Seife und (Halb-)Edelsteine und Schmuck und Bienenwachskerzen und natürlich Mengen an "Leckereyen" und Met. Da muss man sich schon ziemlich zur Decke strecken, um das noch als Spezialmarkt durchgehen zu lassen. Natürlich dreht sich Vieles um das Thema Mittelalter. Aber reicht das für einen Spezialmarkt? Wenn nein, dann kommt nur noch der Jahrmarkt in Betracht und da kommen Abweichungen von der Vielzahl eher weniger in Betracht. So auch die Erlasslage in Hessen.



Gepostet am 16.04.2015 um 15:39 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=96091#post96091


Beitrags-Print by Breuer76