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Das Feiertagsrecht greift auch, wenn ein Markt festgesetzt wird.

Ich hatte mit der Einstufung der Vereine als Gewerbliche keine Probleme, denn zum Spaß stehen die ja nicht dort. Damit wäre die Kuh vom Eis.

Wären insgesamt nur acht Beschicker vor Ort, hätte ich mit der Festsetzung Probleme. Das Dutzend wäre doch recht deutlich (um ein Drittel) unterschritten.



Gepostet am 16.04.2015 um 14:24 von:
Benutzer: Civil Servant
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