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Hallo aus Bad Fallingbostel,

der Geschäftsführer einer GmbH ist nie Gewerbetreibender. Das ist immer die juristische Person.

Ob er nach seiner Abberufung bis zur Änderung im Handelsregister noch wirksame Willenserklärungen für die GmbH abgeben kann, könnte sich aus dem GmbHG ergeben. Ich würde aber vermuten, dass hier der Beschluss der Gesellschafterversammlung maßgeblich ist.

Wenn der neue Geschäftsführer bekannt ist, würde ich mir die Abmeldung durch ihn bestätigen lassen, da er im Falle der tatsächlichen Betriebsaufgabe zu dem angegebenen Zeitpunkt ja eine gleichlautende Anzeige hätte erstatten müssen.

Wenn nicht, müßte er m.E. wieder anmelden. Dafür zusätzlich entstehende Gebühren könnte er sich wohl privatrechtlich von dem unbefugten Anzeigenerstatter wiederholen.

Regina Runge



Gepostet am 16.04.2015 um 10:39 von:
Benutzer: Runge
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