Forum-Gewerberecht

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Die Fiktion der Abgabe einer Erklärung wird wie jedes andere Zwangsmittel angedroht.

Hierbei ist der Inhalt er der Erklärung eindeutig festzulegen.
Ich füge hierzu die vollständig ausgefüllte Gewerbeanzeige bei.

Dieses kann er dann unterschrieben zurück schicken und so seiner Anzeigepflicht nachkommen.

Tut er das nicht, gilt die Anzeige nach dem bestimmten Datum als fiktiv erklärt.

Unser Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg enthält:

§ 33
Fiktion der Abgabe einer Erklärung

(1) Ist jemand durch einen Verwaltungsakt verpflichtet, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung ist, dass
1.der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist,
2.der Vollstreckungsschuldner in dem Verwaltungsakt auf die Bestimmung des Satzes 1 hingewiesen worden ist,
3.er im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die Erklärung rechtswirksam abgeben kann und
4.der Verwaltungsakt zugestellt worden ist.

(2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragung in öffentliche Bücher und Register zu stellen. Bedarf die Behörde dazu einer Urkunde, die dem Vollstreckungsschuldner auf Antrag von einer anderen Behörde oder einem Notar zu erteilen ist, so kann sie an Stelle des Vollstreckungsschuldners die Erteilung verlangen.



Gepostet am 13.04.2015 um 12:49 von:
Benutzer: master_phk
Der Original-Beitrag :
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