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» konkurrierende Flohmärkte am selben Sonntag «

Naja, nach der gängigen Rechtsprechung sind reine Flohmärkte Veranstaltungen mit werktäglichem Charakter und daher im Sinne unseres FTG an Sonn- und Feiertagen verboten.
Ein besonderer Ausnahmefall, der eine Ausnahmegenehmigung rechtfertig, ist normalerweise bei Flohmärkten auch nicht gegeben, da es sich hier um reine Verkaufsveranstaltungen handelt und nicht um privilegierte Veranstaltungen, bei denen der Verkauf in den Hintergrund tritt.

Flohmärkte finden bei uns daher in der Regel samstags statt.

In meinem Zuständigkeitsbereich gibt es lediglich die Ausnahme, bei der ein Flohmarkt Teil eines größeren Gemeindefestes mit Marktveranstaltung ist und daher als Teil der Marktveranstaltung mit unter die FTG-Ausnahme für die Marktfestsetzung fällt.
Darüber hinaus haben wir einen riesigen Flohmarkt, der 1 x im Jahr stattfindet und der bereits seit 1984 eine Dauerfestsetzung als Spezialmarkt hat. Er hat eine überörtliche Bedeutung da er sehr viele Besucher von außerhalb anzieht. Da auch Drumherum noch etwas Programm stattfindet, ist auch hier die FTG-Ausnahme auch im Zusammenhang mit der Marktfestsetzung irgendwo zu rechtfertigen.



Gepostet am 13.03.2015 um 12:14 von:
Benutzer: SteBa
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