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» Vorgehen der FHH wegen Internet etc. «

Hallo Herr Corleis,

aus meiner Sicht ist die Auffassung des OA Hamburg bezüglich der Internetterminals falsch. Richtig ist ,dass Sie für die Aufstellung eines Internetterminals, welches zum Spielen geeignet ist bzw. auf dem Spiele gespeichert sind, eine Spielstättenkonzession benötigen. Diese Internetterminals werden mit Unterhaltungsspielgeräten gleichgesetzt. (3.1.1.3 VVSpielV vom BMWT) Laut Spielverordnung dürfen in einer Spielsätte pro 12 qm Spielfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Ich gehe davon aus, das man an Ihren Internetterminals kein Geld gewinnen kann. Die SpielV sieht ausdrücklich die Aufstellung weiterer Spielgeräte ohne Geldgewinnmöglichkeit in Spielstätten vor und zwar ohne Einschränkungen der Anzahl der Geldgewinnspielgeräte.

Die Versieglung der Merkur Trendys ist möglicherweise richtig, die Begründung ist jedoch falsch. Bei den Trendys handelt es sich nach meiner Auffassung in der Version 2006 plus nicht um Fungames. Wird dieses Spiel jedoch online in der vorgesehenen Form betreiben, werden damit Preise in Form von Waren ausgeschrieben. Das geht bis zum Gewinn eines Autos. Die SpielV verbietet jedoch neben der Ausgabe von Gewinnen aus Geldgewinnspielgeräten das Inaussichtstellen von weiteren Gewinnen.

Gruß

W.-D. Liese



Gepostet am 16.11.2006 um 18:49 von:
Benutzer: Liese
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