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 Moin  

Lt. unseren Ausführungsbestimmungen wird dies wie folgt gehandhabt:

[I]Mit der Frage, wie mit bereits erteilten Geeignetheitsbestätigungen nach § 33c Abs. 3 GewO in diesen Betrieben umzugehen ist, wird sich der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht beschäftigen. Vorbehaltlich der dortigen Abstimmung, über die eine gesonderte Mitteilung ergehen wird, vertritt das MFW die Auffassung, dass Geeignetheitsbestätigungen, die auf Basis des bisher geltenden Rechts rechtmäßig erteilt worden sind, auch weiterhin Bestand haben und grundsätzlich nicht nach § 49 Abs. 2 LVwVfG widerrufen werden können. Gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LVwVfG wäre dies aufgrund der geänderten SpielV nur dann der Fall, wenn von der rechtmäßig erteilten Geeignetheitsbestätigung noch kein Gebrauch gemacht wurde und zudem ohne einen Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Auch die in § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 LVwVfG als Widerrufsgrund genannten schweren Nachteile für das Gemeinwohl dürften in kaum einem Fall vorliegen, da die Vorschrift eng auszulegen ist und die Beeinträchtigung überragender Interessen der Allgemeinheit bzw. überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter voraussetzt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 82 i.V.m. § 60 Rn. 28; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 49 Rn. 56). Zudem wäre bei einem Widerruf der Geeignetheitsbestätigung dem Betroffenen, soweit sein Vertrauen schutzwürdig war, auf Antrag ein etwaiger Vertrauensschaden zu ersetzen (§ 49 Abs. 6 LVwVfG). [/I]

[U]Diese Haltung hat der BLA Gewerberecht zwischenzeitlich bestätigt.[/U]



Gepostet am 27.02.2015 um 09:23 von:
Benutzer: Weinheim
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=95276#post95276


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