Forum-Gewerberecht

» Vorgehen der FHH wegen Internet etc. «

In Hamburg vertreten die OA die Auffassung, dass das Aufstellen von Internetterminals einer genehmigungspflichtigen Konzession bedarf, die separat zu beantragen ist.
Die Aufstellung von Terminals innerhalb einer konzessionierten Spielstätte führt dazu, dass das OA den Abbau verfügt oder die Fläche von der konzessionierten Spielfläche abzieht.
Hier durch wird die Anzahl der Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach §33 GeWO beschnitten.

Ist dieses Vorgehen, insbesondere unter dem Aspekt des OVG Berlin, dass Internetterminals mit Spielen ausschliesslich in konzessionierten Spielhallen betrieben werden dürfen, haltbar?


Darüber hinaus versiegelt die FHH den Merkur Trendy Update 2006 Plus mit der Begründung, dass es sich um ein umgebautes Fun Game handeln würde.

Ich bitte dringend um Antworten von OA.

Danke David Corleis



Gepostet am 16.11.2006 um 02:58 von:
Benutzer: Corleis
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=9516#post9516


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