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Hallo nach Herne,

die UG (haftungsbeschränkt) und die GmbH i.G. besitzen bis zu ihrer Eintragung ins Handelsregister keine eigene Rechtspersönlichkeit und können damit - zumindest betreffend die Meldepflicht nach § 14 GewO - nicht als Gewerbetreibende angesehen werden.

Somit sind die Gründungsgesellschafter die Gewerbetreibenden. Diese könnten als Einzelpersonen - je nach verwendeter Gewerbeamtssoftware - mit dem Vermerk auf eine ....i.G. angemeldet. Die Unternehmensformen "UG (haftungsbeschränkt) i.G." und "GmbH i.G. " sind zumindest im zu verwendenden bundeseinheitlichen Schlüsselverzeichnis des Statistischen Bundesamtes enthalten.

Mit der Eintragung ins Handelsregister müssen diese Einzelpersonen abmelden und die juristische Person anmelden, da es sich um einen echten Wechsel der Rechtsform handelt (nat. Person ->jur. Person).

Zur Frage etwaiger Erlaubnispflichten möchte ich hier nicht näher eingehen. Hierzu finden sich zahlreiche Fundstellen in der Kommentarliteratur. Nur soviel: Auch hier wechselt der Erlaubnisträger.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieses sehr formalistische - jedoch rechtlich saubere Verfahren - tatsächlich notwendig ist.

Mittlerweile liegt die Eintragungsfrist bei unserem Handelsregister bei zwei bis drei Tagen Tagen für GmbH und UG. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Vorlage sämtlicher Unterlagen sowie Vornahme erforderlicher Zahlungen.
Dies sehe ich jedoch als eine Selbstverständlichkeit an.

Insofern ist es aus meiner Sicht nicht mehr erforderlich, UG. i.G. sowie GmbH i.G. gewerberechtlich überhaut anzumelden. Hierauf weisen wir unsere Gründer hin und halten sie zu einem ordnungsgemäßen "Gründungsprozedere" an.
Vorteil: Der Unternehmer spart Kosten für An- und Abmeldungen sowie "zusätzliche" Erlaubnisse. Die Verwaltung spart viel Zeit.

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 19.02.2015 um 10:36 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
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