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Jetzt habe ich auch mal ein Problem. Ein Bürger sprach heute vor und wollte ein Gewerbe anmelden: Externer Verkehrsleiter gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
Diese Verordnung regelt den Berufszugang für Kraftverkehrsunternehmer. Eine der Voraussetzungen für den Zugang ist die fachliche Eignung.
Wenn ein Unternehmer nicht selbst fachlich geeignet ist, kann er auch jemanden beschäftigen, der über die fachliche Eignung verfügt. Ähnelt also ein wenig der Regelung im Handwerksbereich. Der fachlich Geeignete wird als Verkehrsleiter bezeichnet. Dieser muss allerdings nicht zwingend im Betrieb angestellt sein, sondern es kann sich dabei auch um einen externen Dienstleister handeln.
In meinem Fall möchte der Bürger als ein solcher externer Verkehrsleiter für Transportunternehmen tätig werden.
Jetzt stellt sich mir die Frage, ob er dafür auch ein Gewerbe anmelden müsste. Momentan besteht für den Bürger die Möglichkeit, bei einem Betrieb als externer Verkehrsleiter tätig zu werden.
Die fachliche Eignung wird übrigens von der IHK im Rahmen einer Prüfung festgestellt und bescheinigt. Ggf. kann die Eignung auch durch ein Fachstudium nachgewiesen werden, dies ist aber keine Bedingung.
Hat schon jemand Erfahrung mit solchen Gewerbeanmeldungen?



Gepostet am 11.02.2015 um 11:29 von:
Benutzer: amras
Der Original-Beitrag :
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