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Hello Mr. Erwin!

[U]Das reaktive Spielsystem:[/U]
Es gibt keinen vordefinierten Spielverlauf. Der Spielverlauf ist "reaktiv" und richtet sich nach dem "Kontostand" des GSG sowie nach weiteren Kriterien wie der Kasseninhalt-Quote, Einsatzhöhe, der Art und Weise der Bespielung etc.
[URL]http://www.forum-gewerberecht.de/thread,postid-93449.html#post93449[/U
RL]

[U]Das reaktive Spielsystem am Beispiel der Systemfehler:[/U]
Wenn z.B. eine Summe mit einem Systemfehler entzogen wurde, arbeitet das GSG darauf hin, sich wieder auf die vorgesehene Kasseninhalt-Quote einzupendeln. Das bedeutet aber nicht, dass nach der Systemfehlernutzung keine Gewinne mehr fallen. Dafür gibt es mehrere Gründe

[U]Gleiche Bauart - unterschiedlicher verbleibender Kasseninhalt:[/U]
Der verbleibende Kasseninhalt pro Stunde ist im GSG einfach in Form der Kasseninhalt-Quote festgelegt. Dabei handelt es sich um eine a) auslesbare und b) veränderbare Einstellung. Zumindest mit entsprechender Software. Und zumindest in der Vergangenheit hat sich diese Quote von GSG zu GSG deutlich unterschieden. In der Summe perfekte Vorraussetzungen für einen Verdrängungswettbewerb z.B. zwischen Aufsteller und Hersteller-Aufsteller.

[U]Vernetzung:[/U]
Es gibt einen Beweis für eine Einflussnahme auf den Spielverlauf der GSG und zwar bei Novomatic. [URL]http://www.forum-gewerberecht.de/thread,postid-94028.html#post94028[/U
RL]

Die Vernetzung kann ich aber grundsätzlich nicht beweisen. Es wäre aber einfach sie zu beweisen, mit Kapital und einer versteckten Kamera. Und es ist den Herstellern seit TR4.1 übrigens erlaubt, eine Rückwirkung auf die GSG vorzunehmen. Der Abschnitt "Rückwirkungsfreiheit" in der TR4.1 wurde insofern verschandelt, dass den Herstellern die Freiheit eingeräumt wurde, Rückwirkungen auf den Spielverlauf der GSG vorzunehmen. zB ist dies (vorgeblich) für die Jackpotanlagen erforderlich, die mit Zwangsauslösepunkten arbeiten - d.h. einem GSG wird eine erhöhte Auszahlungsquote zugewiesen, damit über dieses GSG der Jackpot ausgeschüttet wird.

Ich distanziere mich jedoch von der Behauptung, dass der "normale" Aufsteller konkrete Gewinne an konkrete Spieler zuweisen kann. Ich bezweifle auch, dass ich sowas behauptet habe. Denn das wird aller Wahrscheinlichkeit nach selbstständig von einer Software erledigt, die die Übertragung der Überwachnungskameras auswertet.



Gepostet am 10.02.2015 um 17:51 von:
Benutzer: BrainTopping
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=94982#post94982


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