Forum-Gewerberecht

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Hi aus Herzogenrath,

wenn Alkohol ausgeschenkt wird, bist du auf jeden Fall über § 23 im GastG, egal ob gewerblicher oder nichtgewerblicher Ausschank.Der Betrieb einer Gaststätte durch einen Sportverein ist auch dann gewerbsmäßig, wenn die darin erzielten Gewinne zur Förderung der sportlichen Zwecke des Vereins bestimmt sind (Michel/Kienzle Rd. Nr. 5 zu § 23 GastG 13. Auflage, s.a. Rd. Nr. 7 zu § 1)

Ob in der Satzung des Vereins die Gewinnerzielung ausgeschlossen wird oder ob es sich als gemeinnütziges bezeichnet, hat für die Beurteilung, ob eine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Gewerberechts besteht, keine ausschlaggebende Bedeutung; maßgeblich ist das tasächliche Verhalten.

Viele Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries



Gepostet am 13.11.2006 um 11:43 von:
Benutzer: Hartmut Fries
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