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 Moin    Moin   aus Thüringen,

Gruß nach Löhne!

Eine gute Ehe- und Familienberatung kann zwar möglicher Weise auch "heilende" Wirkung für den Familienfrieden haben, aber dies hat der Gesetzgeber wohl nicht mit den Heilberufen i. S. des § 6 GewO gemeint ...  großes Grinsen   Also ich sehe für die Tätigkeit auch keinen Ausnahmetatbestand i. S. des 6er.

Wenn es sich bei dem     "Berater in allen Lebensfragen" z. B. nicht um einen Dipl.-Psychologen, der auf seinem studierten Gebiet tätig sein will, handelt, würde ich - Gewinnerzielungsabsicht natürlich vorausgesetzt - dementsprechend für eine Anmeldepflicht plädieren.

Unabhängig von der vermutlichen Anzeigenpflicht sollte der Betreffende darauf hingewiesen werden, dass er ohne erforderliche Erlaubnis bei seiner Beratertätigkeit keinerlei Rechtsberatung     i. S. des [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/rberg/index.html]Rechtsberatungsgese
tzes[/URL] durchführen darf.



Gepostet am 12.11.2006 um 16:47 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=9466#post9466


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