Forum-Gewerberecht

» § 7 Lmamg «

Zunächst muss man festhalten, dass Marktveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen festgesetzt werden können und mit der Festsetzung in den Anwendungsbereich des LMAMG fallen.

Der Veranstalter ist jedoch nicht verpflichtet, eine Festsetzung zu beantragen. Wird die Veranstaltung ohne Festsetzung durchgeführt, handelt es sich um einen sog. Privatmarkt mit gewerblichen Anbietern. Das LMAMG ist auf diese Veranstaltungsart nicht anwendbar. Die Veranstaltung fällt dann in den Bereich des Reisegewerbes (Titel III GewO).

An "normalen" Sonntagen gilt das Verkaufsverbot nach §§ 3, 11 LadÖffnG RLP. Festsetzungen von Märkten sind an diesen Tagen aus Gründen des Sonn- und Feiertagsschutzes grundsätzlich nicht möglich.

Eine erste Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die Durchführung von priveligierten Spezialmärkten sowie Floh- und Trödelmärkten an Marktsonntagen nach § 12 Abs. 2 LMAMG dar. Andere Verkaufsstellen dürfen an Marktsonntagen nicht geöffnet haben. Auch der Verkauf außerhalb von Verkaufsstellen ist - außer auf den v.g. Märkten - nicht zulässig (§§ 3, 11 LadÖffnG RLP). Damit dürfen an Marktsonntagen auch keine Privatmärkte mit gewerblichen Anbietern, die dem Reisegewerbe unterliegen, durchgeführt werden.

Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz des Sonn- und Feiertagsschutzes stellen die verkaufsoffenen Sonntage dar. Diese Ausnahme ist wesentlich weiter, als die Marktsonntage. An diesen Tagen dürfen sämtliche Verkaufsstellen geöffnet haben (vgl. § 10 Satz 1 LadÖffnG RLP). Außerdem ist auch außerhalb von Verkaufsstellen unabhängig von einer Marktfestsetzung jedweder Verkauf zulässig (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LadÖffnG RLP: "dies gilt nicht ... während der auf der Grundlage der §§ 8 bis 10 zugelassenen Ladenöffnungszeiten).

Werden marktähnliche Veranstaltungen an verkaufsoffenen Sonntagen ohne Festsetzung durchgeführt, stellen sie (wie oben dargelegt) einen Privatmarkt mit gewerblichen Anbietern dar, der dem Reisegewerbe zuzurechnen ist. Solche Veranstaltungen sind an verkaufsoffenen Sonntagen zulässig (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LadÖffnG RLP). Es gilt jedoch die Einschränkung, dass ohne die Festsetzung eine Reisegewerbekarte für die Teilnahme an der Veranstaltung erforderlich ist.



Gepostet am 26.01.2015 um 12:54 von:
Benutzer: stschps
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=94617#post94617


Beitrags-Print by Breuer76