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Man sollte der Person klar sagen, dass Termine, die auf Nachfrage der Kundschaft zu Stande kommen, stehendes Gewerbe mit entsprechender bestehender Meisterpflicht sind. Man kann der Dame auch sagen, dass das behördlicherseits kontrolliert werden kann und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zur Folge haben kann.

Im Übrigen sieht die VV zum Reisegewerbe unter Zf. 2.3 Folgendes vor:

[I]Für handwerkliche Tätigkeiten ist in die Reisegewerbekarte folgender Hinweis [in die RGK] aufzunehmen:
„Die Reisegewerbekarte berechtigt nicht zur Durchführung handwerklicher Tätigkeiten im stehenden Gewerbe (z.B. zur Durchführung von Aufträgen nach vorheriger Bestellung durch den Kunden aufgrund von Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen,Telefonbucheintragungen o.Ä.), hierfür ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.“[/I]

Wir haben in solchen Fällen den Betroffenen klar erklärt, dass seinen Betrieb auf Sand baut, wer glaubt über den Umweg des Reisegewerbes die Meisterpflicht umgehen zu können. Das hat in einem Fall zum Ablegen der Meisterprüfung geführt.



Gepostet am 08.01.2015 um 16:13 von:
Benutzer: Civil Servant
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