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Hallo Sabine,


die Meisterpflicht besteht im Grunde genommen nur für stehendes Gewerbe. Daher gehen viele über und wollen ein Reisegewerbe.

Im Reisegewerbe geht die Initiative vom Gewerbetreibenden aus. Das heißt ganz grob und überspitzt: Der Friseur im Reisegewerbe aus München klingelt in Hamburg an einer Wohnungstür und fragt den Hausbesitzer, ob er ihm die Haare schneiden kann/darf. Er geht also von Haus zu Haus, ohne dass ihn jemand bestellt. Das wäre das klassische Reisegewerbe.

Von daher ist eine Tätigkeit als Friseur zunächst als stehendes Gewerbe einzustufen.

Als klassischer Reisegewerbetreibender wird ein Staubsaugervertreter gehandelt; geht man weiter in der Zeit zurück kommt man auf Scherenschleifer etc.

Das war erst mal nur ganz grob.


Ich vermute, dass die Person nicht von Haus zu Haus gehen will... Somit kein Reisegewerbe.

Beim stehenden Gewerbe bekommt der Antragsteller ohnehin nach einiger Zeit einen Brief von der zuständigen Handwerkskammer. Diese Arbeit und Mühe kann sich jedoch der Antragsteller ersparen....

Aber so richtig das Reisegewerbe verwehren kannst du nicht, glaube ich. Hierzu gibt es mit Sicherheit noch den einen oder anderen Beitrag.



Gepostet am 08.01.2015 um 14:28 von:
Benutzer: domar
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=94237#post94237


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