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Ganz grundsätzlich:

Der Verein verfolgt möglicherweise keine Gewinnerzielungsabsicht (habe ich nicht überprüft, halte ich aber für wahrscheinlich). Damit würde ein elementares Merkmal für die Gewerblichkeit entfallen.

Der Verein erbringt die Leistung wahrscheinlich auch nur für Mitglieder, was ein weiterer Unterschied zu frei Tätigen darstellt.

Die Steuerberatung ist sicherlich deswegen als Freiberuf eingestuft, weil sie, ähnlich wie viele andere Freiberufe, Akademikern vorbehalten ist. Ob das Personal der Lohnsteuerhilfevereine auch derart qualifiziert sein muss, wage ich zu bezweifeln.



Gepostet am 06.01.2015 um 12:08 von:
Benutzer: Civil Servant
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