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Hallo,

nach § 14 Abs. 5 GewO dürfen der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden allgemein zugänglich gemacht werden.

Insofern würde ich die Messlatte zur Auskunftserteilung in Bezug auf diese Daten nicht von einem rechtlichen Interesse abhängig machen.

Gruß
HBinder



Gepostet am 16.12.2014 um 13:58 von:
Benutzer: HBinder
Der Original-Beitrag :
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