Forum-Gewerberecht

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Nach Landmann/Rohmer, Rd.Nr. 6 zu § 15 letzter Satz ist die Anzeige ebenfalls zurückzuweisen und demnach von einer Bestätigung abzusehen, wenn es sich bei der angezeigten Tätigkeit um kein Gewerbe handelt, die Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt wird oder wenn ist sich um eine schlechthin unerlaubte Tätigkeit handelt (...), da es sich in diesen Fällen rechtlich nicht um eine Anzeige nach § 14 handelt.

Eine angezeigte Tätigkeit "Hauswirtschaftliche Dienstleistungen" kann m.E. durchaus ein Gewerbe sein; schlechthin unerlaubt ist diese Tätigkeit nicht. Fraglich ist nur, ob die Tätigkeit selbständig ausgeübt wird oder nicht. Allem Anschein nach eher nicht. Reicht das für eine Zurückweisung der Anzeige aus oder muss die Gewerbebehörde diesen Umstand auch beweisen können?



Gepostet am 05.12.2014 um 07:54 von:
Benutzer: Ingo Hupens
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=93714#post93714


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