Forum-Gewerberecht

» Anzeigepflicht nach § 14 GewO «

Guten Morgen,

bei den von Ihnen genannten Betätigungen handelt es sich definitiv um Gewerbe. Eine freiberufliche Betätigung liegt nur vor, wenn hierzu eine höhere Qualifikation (durch eine wissenschaftliche Ausbildung, d. h. Uni-Studium) erforderlich ist oder die Person sich künstlerisch oder schöpferisch betätigt (vgl. GewO, Rd-Nr. 24 zu § 14 Landmann/Rohmer). Bei dieser Betrachtung käme höchstens die Reiki-Spende grundsätzlich in die Nähe einer wissenschaftlichen Betätigung, allerdings gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, die die Tätigkeit des Reikimeisters/-lehrers dem Heilpraktikerberuf zuordnet, so dass es sich auch dabei um ein Gewerbe im Sinne des § 14 GewO handelt.
(GewA R 202/1999)

Ich würde also auf eine Gewerbeanmeldung bestehen.

Gruß aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller



Gepostet am 07.11.2006 um 11:45 von:
Benutzer: L. Möller
Der Original-Beitrag :
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