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[quote][i]Original von J. Simon[/i]
Hallo,

Meck-Pomm hat noch das Gaststättengesetz des Bundes in Gebrauch. Dieses sieht eine Erlaubnispflicht nach § 12 vor, so dass diese Bestimmung als Spezialgesetz den reisegewerberechtlichen Bestimmungen vorgeht und anzuwenden ist.

Fazit: Bei euch braucht ein Alkoholanbieter eine Gestattung für den Ausschank zum Verzehr an Ort und Stelle.

VG J. Simon[/quote]

Das ist sicher so in den Bundesländern mit noch geltendem GastG-Bund gängige Praxis. Mit Blick auf Art 10 Abs. 3 und 4 EG-DLR sollte diese Praxis jedoch auf den Prüfstand gestellt werden.

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 20.11.2014 um 14:46 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
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