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[QUOTE]Die Gaststättenbehörde kann die GmbH nicht veranlassen, einen Stellvertreter i.S.d. GastG zu bestellen. [/QUOTE]

Um noch mal auf meine Stellvertretungsaussage zurückzukommen.

Stellvertreter i.S.d. GastG ist eine Person, die im Namen und für Rechnung des Gewerbetreibenden handelt. Weitere Voraussetzung ist, dass sich der Gewerbetreibende grundsätzlich nicht mit der Ausübung des Gewerbes befasst und der Stellvertreter an Stelle des Gewerbetreibenden das gesamte Gewerbe oder Teile desselben selbständig ausübt.

Das beispielsweise ein Gewerbetreibender mehrere Gaststätten besitzt, die er durch andere von ihm überwachte Geschäftsführer führen lässt, nötigt nicht zu der Annahme, die Geschäftsführer der einzelnen Betriebe seinen Stellvertreter.

So Ausführungen aus dem Kom. Das Gaststättengesetz Michel/Kienzle/Pauly 14. Aufl.

Als Gaststättenbehörde kann ich nicht verlangen, dass sich der Gewerbetreibende nicht mit seinem Betrieb befasst, damit er einen Stellvertreter bestellen kann.



Gepostet am 13.11.2014 um 13:49 von:
Benutzer: HBinder
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