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Hallo!

Hab bzgl. Tierarztpraxis auch noch eine Frage:

Ein Tierarzt betreibt bei uns seit Jahren eine Kleintierpraxis - keine Gewerbemeldung wegen § 6 GewO

Nun hat er eine GmbH gegründet. Gegenstand des Unternehmens "Betrieb einer Tierarztpraxis" und wollte nun eine Gewerbeanzeige abgeben mit der Tätigkeit "kurative tierärztliche Praxis".

Habe ihm mitgeteilt, dass Tierärzte von der GewO nach § 6 freigestellt sind und keine benötigen.

Nun sprach er vor und teilte mit, dass er zukünftig auch eine Tierpension betreiben wird und für den Ankauf von Katzenstreu etc. (für die Pension) ja einen Gewerbeschein bräuchte.
Weiterhin teilt ihm der Bundesverband praktizierender Tierärzte mit, dass er als GmbH automatisch Gewerbe wäre (was ja quatsch ist). Handel mit Arzneimitteln betreibt er natürlich bereits schon seit Beginn seiner selbständigen Tätigkeit und fällt m.E. mit in sein Berufsbild rein (nicht anzeigepflichtig).

Fraglich ist, was mit dem Handel von Futtermitteln ist, den er auch schon immer betreibt (besonderes Futter, Nahrungsergänzung etc.). Hätte das dann schon längst angezeigt werden müssen? Hier frage ich mich, ob das noch unter das Berufsbild des TA fällt.

Eigentlich müsste es doch nun so sein, dass seine Tierarztpraxis (inkl. Handel Arnzeimittel) nicht anzeigepflichtig ist (ob als GmbH oder sonst was ist ja egal), aber die Tierpension anzeigepflichtig wird, da Gewerbe und nicht mehr unter den Beruf des Tierarztes fällt.

Richtig?



Gepostet am 06.11.2014 um 10:08 von:
Benutzer: Roesje
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