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» Gebühren für Anzeigebescheinigung, nach § 15 Abs 1. GewO «

Hallo,

da § 15 Abs. 1 GewO lautet: „Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.“ und nicht „Die Behörde bescheinigt auf Wunsch…“ oder „Die Behörde bescheinigt auf Antrag …“, besteht auch kein Anlass, den Anzeigeerstatter zu fragen.

Dieser kann allerdings auf die Empfangsbescheinigung verzichten. In diesem Fall darf die Behörde die Empfangsbescheinigung aber dennoch erteilen oder auch hiervon absehen. Beides wäre rechtmäßig (BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, Az.: I C 40.70, GewArch 1972, S. 10).



Gepostet am 05.11.2014 um 08:55 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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