Forum-Gewerberecht

» Gebühren für Anzeigebescheinigung, nach § 15 Abs 1. GewO «

Hallo aus Helmstedt,

bei uns gibt die AllGO, die unsere Gebührenmaßstäbe setzt, vor, dass nicht die Entgegennahme der Anzeige und/oder die Bestätigung der Anzeige den Gebührentatbestand auslösen, sondern die Bearbeitung einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2) als solcher.
Zur Bearbeitung gehören auch die Einarbeitung der Daten aus der Anzeige in
ein Gewerberegister, die Erteilung einer Empfangsbescheinigung nach § 15
Abs. 1 und die Beanstandung einer Anzeige.

Mit Grüßen aus Helmstedt



Gepostet am 05.11.2014 um 08:27 von:
Benutzer: Delius
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=93171#post93171


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