Forum-Gewerberecht

» § 150 a Kosten und Beantragung «

Hallo und herzlich Willkommen im Forum!

Da Ihnen/Dir noch niemand geantwortet hat, versuche ich es nun mal  smile  

Also natürlich darf nicht Hinz und Kunz über irgendwen einfach mal so einen Antrag auf Auskunft stellen und wenn, dann nur mit entsprechender Vollmacht (ich hoffe und denke - ohne die §§ jetzt studiert zu haben - dass es auch so festgehalten ist, dass Auskunft grds. nur der Betroffene beantragen kann).

Ausnahmen stellen natürlich Behörden und dergleichen dar (§ 150a GewO). Die müssen aber einen Grund angeben (z.B. Gewerbeuntersagung).
Sofern hier der Kollege den kleinen Dienstweg nutzen möchte, jedoch in dem Moment privat als Auftraggeber handelt, würde ich lieber die Finger davon lassen. Sollte die GZR-Auskunft auch offiziell zur Vorlage bei dem Kollegen als Behörde geordert sein, trotzdem mit dem Bewerber sprechen, ob der kleine Dienstweg für ihn ok ist (Gebühren wären ja dann trotzdem zu zahlen).

Bei Auskünften aus dem GZR kenne ich es auch nur so, dass der Betroffene selbst zur Vorlage bei einer Behörde beantragt. Die Gebühren sind vom Antragsteller (Bewerber) zu zahlen.

Darüberhinaus kann evtl. die Homepage vom Bundesjustizamt Bonn helfen.



Gepostet am 27.10.2014 um 15:28 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=93021#post93021


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