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» Entertainer/Künstler/Doppelgänger - Gewerbe oder Künstler? «

 Moin   werte Kollegen!

Ich schwimme mal wieder in einem Grenzbereich herum und habe leider nichts Passendes über die Suchfunktion sowie im Lexikon gefunden. Auch im Landmann/Rohmer steht zu diesem Betätigungsfeld mal gerade gar nichts oder ich bin heute echt blind    

Folgender Fall:

Ein Herr hatte hier früher bereits mehrfach Gewerbe angemeldet mit u.a. folgenden Tätigkeiten: Vermittlung von Veranstaltungen und Events, Musiker, Künstlerische Darbietungen und Veranstaltungen für Discotheken, Moderation von Shows, Motto-Parties etc.

Seit 2010 ist das Gewerbe abgemeldet.
Nun hatte ich kürzlich von unserem Vollstreckungsbeamten die Info erhalten, dass der Herr nach wie vor tätig ist und eine Homepage betreibt.

So...habe denjenigen dann erst mal angeschrieben (Aufforderung zur Gewerbeanmeldung) und er kam auch persönlich vorbei und teilte mir folgendes über seine Tätigkeit mit:

Er ist in erster Linie ein Elvis-Imitator, manchmal auch Ironman-Imitator, also ein Doppelgänger, Entertainer, Musiker = Künstler (?)    
Da der Bekanntheitsgrad bereits gewachsen ist (Auftritte im TV usw.) beschränkt sich seine Tätigkeit insb. darauf, dass er sich zu Events, Motto-Parties etc. buchen lässt und dort seine Show abliefert, indem er als Musiker oder Moderator auftritt.    

Darüberhinaus vermittetlt er selbst [U]keine[/U] Veranstaltungen mehr.

Nun hänge ich an der Frage, ob diese Tätigkeit nach der GewO als künstlerische Tätigkeit und somit als freier Beruf, angesehen werden kann? Auch hinsichtlich dessen, dass wir mehrere Anzeigen von sog. "Alleinunterhaltern" und "Musikern" haben.

Beim FA ist der Herr natürlich bereits als Freiberufler geführt.

Ich komme eigentlich nach der mir vorliegenden Beschreibung der Tätigkeit zu dem Schluss, dass wir hier einen Künstler haben, der keine Gewerbeanzeige abgeben muss, möchte jedoch gerne noch eure Meinung dazu wissen, bevor ich am End noch etwas übersehen habe.
Hier konnte ich bisher nur zu dieser Fragestellung herausfinden, dass man sich einen Nachweis der Künstlersozialkasse vorlegen lassen kann.



Gepostet am 16.10.2014 um 09:51 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=92829#post92829


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