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Hallo nach Hessen,

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Vernichtung von Akten erst zu einem Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem mit Sicherheit feststeht, dass diese ihre "die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sichernde Dokumentationsfunktion nicht mehr erfüllen" (Neue Zeitung für Verwaltungsrecht, 1988, S. 621 und 622).

Maßgeblich für Brandenburg ist ein Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg vom 22. Oktober 1996.

Hiernach beträgt die [B]Mindestfrist für die Aktenaufbewahrung[/B] bei "lediglich anzeigepflichtigen Gewerben sowie bei raumgebundenen Erlaubnissen" [B]10 Jahre[/B] nach Abmeldung.

Ferner empfiehlt das Rundschreiben, unabhängig von den benannten Löschungsfristen, "bestimmte Kerninformationen (z.B. die Gewerbeanzeige) länger aufzubewahren". Dies sei inbesondere wichtig für Auskünfte in Rentenverfahren.

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 30.09.2014 um 13:59 von:
Benutzer: René Land
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