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Hallo ins Forum,
ich stimme Raindancer ebenfalls zu.
Die Unsinnigkeit wurde bereits im Jahr 1992 durch das VG Berlin festgestellt (hier: eine Abmeldung mit Zwangsgeld zu erzwingen, wenn die Aufgabe des Betriebes endgültig ist und/ oder eindeutig feststeht.
Das Verwaltungsgericht hat in einem derartigen Fall wie folgt entschieden (Beschluss vom 11. März 1992 AZ VG 4 A 334.91):
" Die Erstatzzwangshaft als Folge eines uneinbringlichen Zwangsgeldes ist erst dann zulässig, wenn andere Zwangsmittel nicht gegeben sind. Dabei ist es an sich richtig, wie der Antragsteller (d. h. das Gewerbeamt) geltend macht, dass ein Zwangsgeld in der Regel das mildere Mittel gegenüber dem unmittelbaren Zwang ist. Dadurch aber, dass die Zwangshaft an die Stelle des uneinbringlichen Zwangsgeldes tritt, verliert sie nicht ihren Charakter als in die Rechte des Betroffenen am stärksten eingreifendes Mittel, dem gegenüber der Grundsatz der Verhätnismäßigkeit gewahrt bleiben muss. Im vorliegenden Fall kann der der Antragsteller (also das Gewerbeamt) die verlangte Anzeige selbst vornehmen. Deshalb ist er gehalten, zur Vollstreckung der entsprechenden Verpflichtung des Antraggegners (also des Gewerbetreibenden) zunächst unmittelbaren Zwang durch Selbstvornahme anzuordnen und den aufgegebenen Gewerbebetrieb sodann ggf. selbst abzumelden, ehe er um Anordnung von Ersatzzwangshaft ersucht."
Das VG Berlin verweist in diesem Zusammenhang auf Nr. 5.1 der GewAnzVwV, wo die Möglichkeit einer Gewerbeabmeldung von Amts wegen ausdrücklich vorgesehen ist.
Das Verwaltungsgericht geht dann noch einmall darauf ein, dass die Abgabe einer Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz Nr. 3 GewO nur dann angeordnet werden kann, wenn die Betriebsaufgabe eindeutig fessteht. Ist dies der Fall, kann eine Abmeldung von Amts wegen auch in Betracht gezogen werden, wenn der Betroffene sich weigert, die Anzeige selbst vorzunehmen.
Sofern zweifelhaft sein sollte oder sogar feststünde, dass das Gewerbe weiter ausgeübt wird, kann die Behörde nicht ohne weiteres die Anzeige der Betriebsaufgabe verlangen (dieser Gerichtsbeschluss liegt mir leider nicht vor - nur die Info hierzu).

Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ das Wochenende (bei uns sind Landtagswahlen...) mailt VoPi aus Struceberch.



Gepostet am 12.09.2014 um 15:57 von:
Benutzer: VoPi
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