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Hallo,

wir haben ein marodes Wohnhaus, welches von osteuropäischen Wohnsitzlosen behaust wurde, aufgrund einer baunutzungsrechtlichen Untersagung geräumt. Seitens der Bauaufsicht wurde jegliche Nutzung des Objektes untersagt.

Im Wohnhaus sind noch ein Beherbergungsbetrieb und eine Bar gewerblich gemeldet. Diese Gewerbe können dort jedoch aufgrund baulicher Mängel und hygienischer Missstände (Ratten, Kakerlaken, kein Wasser, Strom und Gas) nicht ausgeübt werden.

Einer Aufforderung, die Gewerbe abzumelden, kommt die Gewerbetreibende nicht nach.

Frage: kann trotz Erreichbarkeit der Gewerbetreibenden das Gewerbe auf Grund deren Verweigerung sowie der Gesamtumstände
von Amts wegen unter der geschilderten Androhung von Zwangsgeld abgemeldet werden?



Gepostet am 09.09.2014 um 09:54 von:
Benutzer: Pfälzer
Der Original-Beitrag :
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