Forum-Gewerberecht

» Gewerbeabmeldung vordatiert «

Dazu soll er erst einmal einen Nachweis liefern. Aber selbst wenn dem so wäre, lässt der Wortlaut des § 14 GewO eine vorgezogene Abmeldung nicht zu. Demnach ist wie bei der Gewerbe-Anmeldung zu verfahren. Gleichzeitig mit der Aufgabe des Betriebes die Gewerbe-Abmeldung zu erstatten. Dies macht meines Erachtens auch Sinn, denn die anzeigepflichigen Daten können sich bis dahin noch ändern. z.B. die Wohnanschrift oder der Betrieb muss aus anderen Gründen schon zuvor eingestellt werden.



Gepostet am 02.09.2014 um 17:22 von:
Benutzer: HBinder
Der Original-Beitrag :
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