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Hallo zusammen!

Ich wärme das Thema mal wieder auf.

Nach 2 Wochen Urlaub sitz ich heute das erste Mal wieder im Büro und finde u.a. eine Gewerbeabmeldung vor mit angegebenem Datum der Betriebsaufgabe: 31.01.2016. Also doch arg früh.

Der Gesetzestext nach § 14 I ist ja ziemlich eindeutig ("gleichzeitig anzeigen"). Die Gründe, warum man keine verfrühten Gewerbeanmeldungen will, leuchten mir auch ein. Sie sind u.a. in der Kommentierung Landmann-Rohmer, Rd-Nr. 53 zu lesen. Allerdings steht dort nicht, warum eine verfrühte Gewerbeabmeldung problematisch ist.

Ich würde dem Anzeigeerstatter schon gerne eine Begründung liefern, warum eine so frühe Abmeldung nicht sein darf. Im Gegensatz zu einer verfrühten Anmeldung, wo der Betrieb womöglich gar nicht erst eröffnet wird, sehe ich das Problem bei der Abmeldung irgendwie nicht?

Hat jemand Argumentationshilfen?

MfG - Ingo H.



Gepostet am 01.09.2014 um 12:18 von:
Benutzer: Ingo Hupens
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