Forum-Gewerberecht

» Spielhallenkonzession im Todesfall «

Mit Ausnahme der Bundesländer Bayern und NRW vertreten alle Bundesländer in Deutschland die Auffassung, dass Spielhallenkonzession nicht übertragbar sind. Ist also eine Glückspiel recht-lichen Erlaubnis nach § 33i GewO auf eine natürliche Person ausgestellt und zerstört diese Per-son oder will diese Person die Spielhalle äußern, muss eine neue Glückspielrechtlichen Erlaubnis beantragt werden. Sollte es sich bei der Spielhalle um eine Mehrfachkonzession handeln oder die Abstandsflächen zu der nächsten Spielhalle unterschritten sein, wird eine neue glückspiel-rechtlichen Erlaubnis nicht erteilt. Mit Blick auf den Umstand, dass Spielhallen deren Konzessio-nen auf Personengesellschaften (z,B. GmbH) ausgestellt sind diese problemlos unter Aufrecht-erhaltung der fünfjährigen Übergangsfristen mitsamt der GmbH übertragen können kommt es so zu einer erheblichen Ungleichbehandlung zwischen Einzelunternehmer und Gesellschaften.

Aus diesem Grund haben bereits verschiedene Gerichte festgestellt, dass die Konzessionen nach § 33i Gewo SPielhallenbezogen (und nicht Betreiberbezogen) sind. Empfehlenswert hierzu sind die Ausführungen des OVG Lüneburg im Beschluss vom 08.11.2013 (Az. 7 ME 82/13):
„Die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ist bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig spielhallenbezogen, nicht betreiberbezogen (zutr. Odenthal, aaO, GewArch 2012, 345, 348; ebenso Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen v. 10.12.2012). Die Vorschrift knüpft – wie dargelegt - daran an, dass die Spielhallezum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages bestehtund für sie bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaub-nis nach § 33i GewO erteilt worden ist. Damit wird - abweichend vom Sprachgebrauch in § 24 Abs. 2 und § 26 GlüStV – nicht der Betrieb der Spielhalle durch den Inhaber angesprochen, son-dern - sachbezogen - an deren (schlichtes) Vorhandensein angeknüpft. Wenn der Bestandsschutz nach der Vorstellung der Staatsvertragsparteien demgegenüber personenbezogen hätte gestal-tet werden sollen, hätte die Wahl einer Formulierung wie „Betreiber, denen bis zum …“ nahe gelegen. Eine solche betreiberbezogene Interpretation hätte zur Folge, dass die neu eingeführ-ten Abstandsvorschriften (§ 25 Abs. 1 GlüStV, § 10 Abs. 2 GlüSpG), die hier der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Genehmigung nach § 24 GlüStV an die Antragstellerin entgegen stehen, sich für die Inhaber bestehender Erlaubnisse praktisch als absolutes Veräußerungshindernis auswirken würden, da der Betrieb bei einem Ausscheiden des Inhabers mangels glücksspiel-rechtlicher Genehmigungsfähigkeit schon vor Ablauf der Übergangsfristen unmittelbar einge-stellt werden müsste. Dies beträfe nicht nur gewillkürte Rechtsübertragung, sondern auch Fälle der gesetzlichen Rechtsnachfolge, etwa im Erbfall, da die Erlaubnis nach § 33i GewO aufgrund ihres personenbezogenen Gehalts nach h.M. nicht übertragbar ist (Landmann-Rohmer, GewO, § 33i Rn. 20). Eine solche betreiberbezogene Ausgestaltung des Bestandsschutzes trüge zudem die Tendenz zu einer Bevorzugung juristischer Personen in sich, da sie Gesellschafter und Ge-schäftsführer austauschen können, ohne dass deshalb die Neuerteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO erforderlich wird. Die Konsequenz einer Kappung der fünfjährigen Übergangsfrist für bestehende Spielhallen bei einem Inhaberwechsel, lag aber offensichtlich außerhalb der Vorstellung des Niedersächsischen Landesgesetzgebers. Das macht die Begründung zum Transformationsgesetz deutlich (LT-Drs. 16/4795, S. 94, zu § 29 Abs. 4 GlüStV:
„Bereits bestehende Spielhallen, für die bis 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt wurde, wer-den für fünf Jahre von der Erlaubnispflicht freigestellt und ihnen eine Fortsetzung ihrer bisheri-gen legalen Tätigkeit ohne Erlaubnis ermöglicht. …“), in der allein auf die Spielhalle abgestellt
und ein Betreiber überhaupt nicht erwähnt wird („ihnen“ ist sprachlich auf „Spielhallen“ bezogen).
[B]Ich halte die Weigerung einer Behörde zur Übertragung einer Konzession im Falle des Todes des Konzessionsinhabers auf die Erben für Verfassungswidrig und empfehle dringen, in diesen Fällen sich nicht mit der Behauptung, die Spielhalle sei nicht mehr genehmigugnsfähig, "abspeisen" zu lassen[/B]



Gepostet am 29.08.2014 um 17:00 von:
Benutzer: RA Hilbert
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