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» KFZ-Sachverständiger - Gewerbe oder freier Beruf? «

Entschuldige Simone, ich habe erst geantwortet und mir dann deine Frage komplett durch gelesen.

Um deine Entscheidung zu vereinfachen möchte ich mal den kompletten Absatz d. Landmann/Rohmer zitieren.

Unter höherer Bildung ist grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium zu verstehen. Geklärt wurde dies in zwei Rechtszügen vom VGH Bad.-Württ. und dem BVerwG in Bezug auf einen Kraftfahrzeugsachverständigen, der die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk abgelegt hatte und nach öffentlicher Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger gem. § 36 Kraftfahrzeugschäden, den Wert von Kraftfahrzeugen und, in geringerem Umfang, auch Unfallursachen zu bewerten hatte. Die ursprüngliche Auffassung des VGH Bad.-Württ. wonach auch außerhalb einer akademischen Ausbildung erworbene Kenntnisse ausreichend seien, wurde dann in dem vorstehenden Sinne im zweiten Rechtszug berichtigt. (1. Berufugsurt. des VGH Bad.-Württ. v. 7.2.1968, GewA 1968, 228; Revisionsurt. des BVerwG v. 15.1.1970, GewA, 125; 2. Berufsurt. des VGH Bad.-Württ. v. 26.1.1972, GewA 1972,271; Beschl. des BVerwG v.30.5.1972, GewA 1973, 16).
Von Interesse für die drei genannten Bereiche sind die Ausführungen des VGH Bad.-Württ. im zweiten Berufungsurteil, wonach die Kraftfahrzeugschadensbegutachtung und die Kraftfahrzeugbewertung keine Hochschul- oder Fachhochschulbildung voraussetze, sei daher Gewerbe. Diese Vorbildung benötige jedoch ein Unfallursachensachverständiger, der Bewegungsabläufe rekonstruieren können müsse, wozu er nur auf Grund der mathematisch-physikalischer Kenntnisse in der Lage sei; dies sei eine freiberufliche Tätigkeit.

Bei einer Mischtätigkeit...

Die o.e. Anforderungen an die höhere Bildung wurden vom BVerwG im Urteil v. 1.7.1987 (GewA 1987, 331) und Beschl. v. 16.2.1995 (GewA 1995,152) bestätigt, vlt. im Übrigen auch § 36 Rdn. 16.

Ich hoffe das hilft soweit weiter.



Gepostet am 28.08.2014 um 10:18 von:
Benutzer: Steffen Balzer
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