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[quote][i]Original von gmg[/i]
Gerade noch rechtzeitig vor den in der nächsten Woche in Berlin stattfindenden Gesprächen erreichte mich heute die Nachricht, dass die GoBD - der Nachfolger der GoBS - fertig sind.

Um was geht es?

[B]Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)[/B]

Um den Nachfolger der GoBS, ursprünglicher Arbeitstitel GoBIT, gab es jahrelang nur Stille. Nun gibt es einen neuen Entwurf, die GoBD "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff".

Dieser Entwurf vereint die Ansätze der GoBS (von 1997, recht veraltet inzwischen) und den GDPdU (von 2002). Damit werden auch eine Reihe von Divergenzen zwischen GoBS und GDPdU ausgeräumt. Und die Formulierungen im Entwurf sind diesmal sehr klar. Es wird wenig zu Rätseln geben.

Was gut an GoBS, GoB, AO, GDPdU usw. ist, nebst zahlreichen zitierten BHF-Urteilen zu dedizierten Sachverhalten, schafft Klarheit. Grundprinzipien der revisionssicheren Archivierung und der Compliance finden sich ebenfalls wieder. So auch die Verfahrensdokumentation und fünf Compliance-Prinzipien:
Vollständigkeit ((§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB),
Richtigkeit ((§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB),
Zeitgerechtigkeit ((§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB),
Ordnung (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB) und
Unveränderbarkeit (§ 146 Abs. 4 AO, § 239 Abs. 3 HGB).
Und - die elektronische Signatur (QES) ist für steuerliche Zwecke nicht erforderlich.
Und - Original und Anzeigekopie sind unter dem gleichen Index aufzubewahren.
Und - wenn Kryptographie eingesetzt wird, sind nicht nur die Schlüssel aufzubewahren sondern auch codiertes und uncodiertes Objekt.
Und - eine klare Aussage zum Wert von Zertifikaten - : "Positivtestate zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung - und damit zur Ordnungsmäßigkeit DV-gestützter Buchführungssysteme - werden weder im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung noch im Rahmen einer verbindlichen Auskunft erteilt. „Zertifikate“ oder „Testate“ Dritter entfalten gegenüber der Finanzbehörde keine Bindungswirkung". Es lebe die "revisionssichere Archivierung" wo rückblickend durch den Prüfer am System vor Ort festgestellt wird, ob alles ordnungsgemäß war!

Abgesehen von Kleinigkeiten ein sehr guter Entwurf! Die Spitzenverbände sollen diesen Entwurf bis zum 2.5.2013 kommentieren. Dann wird es im Sommer eine Endversion geben.


Den Entwurf des BMF-Schreibens gibt es [URL=http://www.project-consult.de/files/GoBD_Entwurf_20140124.pdf]hier...[
/URL]


Ist allerdings noch nicht die endgültige Version.
Es wird noch eine kleine Ergänzung geben    

Grüße[/quote]

Wie zuvor erwähnt gibt es nun den neuen Entwurf, Stand: 11.04.2014:

mit der kleinen Ergänzung:

Zitat on
Rz 20 Unter DV-System wird die im Unternehmen oder für Unternehmenszwecke zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hard- und Software verstanden, mit denen Daten und Dokumente im Sinne der Rzn. 3 bis 5 erfasst, erzeugt, empfangen, übernommen, verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden.
Dazu gehören das Hauptsystem sowie Vor- und Nebensysteme (z. B. Finanzbuchführungssystem, Anlagenbuchhaltung, Lohnbuchhaltungssystem, Kassensystem, Warenwirtschaftssystem, Zahlungsverkehrssystem, Taxameter, Geldspielgeräte, elektronische Waagen, Materialwirtschaft, Fakturierung, Zeiterfassung, Archivsystem, Dokumenten-Management-System) einschließlich der Schnittstellen zwischen den Systemen. Auf die Bezeichnung des DV-Systems oder auf dessen Größe (z. B. Einsatz von Einzelgeräten oder von Netzwerken) kommt es dabei nicht an.


[URL=http://www.elektronische-steuerpruefung.de/bmf/gobd-entwurf-11-april-2
014.pdf]Fundstelle des neuen Entwurfes[/URL]

Grüße



Gepostet am 18.08.2014 um 23:35 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=91746#post91746


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