Forum-Gewerberecht

» Dienstweihnachtsbäume (Dwbm) «

Folgende Richtlinie ist mir beim Aufräumen wieder in die Hände gefallen. Nach meinem Kenntnisstand ist sie noch gültig  Augenzwinkern  


Betr.: Betrieblicher Arbeitsschutz,
SMBL 8054


Aufgrund des § 5 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (Landsorganisationsgesetz -LOG NW-) vom 10. Juli 1962, zuletzt geändert am 20.11.1979 (GV NW S. 904) wird im Auftrag der Landesregierung im Einvernehmen mit den Landesministern für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche die nachstehende Richtlinie erlassen; gem. §§ 4Abs.1 und 15 LOG NW gilt diese Richtlinie auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände.


Arbeitsorganisationsrichtlinien über die Handhabung und Verwendung von Nadelbäumen kleineren' und mittleren Wuchses, die in Diensträumen Verwendung als Dienstweihnachtsbäume finden (ArbOrgRichtl. Dwbm)

[U]1. Dienstweihnachtsbäume[/U]
Dienstweihnachtsbäume (Dwbm) sind Weihnachtsbäume natürlichen Ursprungs oder natürlichen Bäumen nachgebildete Weihnachtsbäume, die zur Weihnachtszeit in Diensträumen aufgestellt werden.

[U]2. Aufstellen von Dienstweihnachtsbäumen[/U]
Dienstweihnachtsbäume dürfen nur von sachkundigem Personal nach Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten aufgestellt werden. Dieser hat darauf zu achten, dass
a) der Dwbm mit seinem unteren, der Spitze entgegen gesetztem Ende in einen zur Aufnahme von Baumenden geeigneten Halter eingebracht wird.
b) der Dwbm in der Haltevorrichtung derart verkeilt wird, dass er senkrecht steht (in schwierigen Fällen ist ein zweiter Beamter hinzuzuziehen, der die Senkrechtstellung überwacht bzw. durch Zurufe wie „mehr links, mehr rechts“ usw. korrigiert),
c) im Umfallbereich des Dwbn keine zerbrechlichen oder durch einen umfallenden Dwbm in Ihrer Funktion zu beeinträchtigende Anlagen vorhanden sind.

[U]3. Behandlung der Beleuchtung[/U]
Die Dwbm sind mit weihnachtlichem Behang nach Maßgabe des Dienststellenleiters zu versehen. Weihnachtsbaumbeleuchtungen, deren Leuchtwirkung auf dem Verbrennen eines Brennstoff mit Flammenwirkung beruht {sog. Kerzen) dürfen nur Verwendung finden, wenn
a) alle .Bediensteten über die Gefahren Feuersbrünsten hinreichend unterrichtet sind und
b) während der Brennzeit der Beleuchtungskörper ein in der Feuerbekämpfung hinreichend unterwiesener Beamter mit Feuerlöschern bereitsteht.

[U]4. Aufführen von Krippenspielen und Absingen von Weihnachtsliedern[/U]
a) In den Dienststellen mit ausreichendem Personal können Krippenspiele unter Leitung eines erfahrenen Vorgesetzten zur Aufführung gelangen.
Zur Besetzung sind folgende in der Personalplanung vorzusehende Personen notwendig:

Maria: möglichst weibliche Bedienstete oder ähnliche Person
Josef: älterer Beamter mit Bart
Kind: kleinwüchsiger Beamter oder Auszubildender.
Esel u.
Schafe: geeignete Beamte aus verschiedenen Laufbahnen
Heilige Drei Könige: sehr religiöse Beamte

b) Zum Absingen von Weihnachtsliedern stellen sich die Bediensteten unter Anleitung eines Vorgesetzten ganz zwanglos nach Dienstgraden geordnete um den Dwbm auf. Eventuell vorhandene Weihnachtsgeschenke können bei dieser Gelegenheit durch einen Vorgesetzten in Gestalt eines .Weihnachtsmannes an die Untergebenen verteilt werden.

[U]5. Erfahrungsbericht[/U]
Die Dienststellenleiter werden gebeten, bis zum 31. März des Folgejahres einen detaillierten Erfahrungsbericht auf dem Dienstwege vorzulegen. Insbesondere ist darauf einzugeben, ob hinsichtlich der Ziffern 2 und 4 Schwierigkeiten in der entsprechenden Dienststelle aufgetreten sind.

Der M A G S



Gepostet am 27.10.2006 um 12:43 von:
Benutzer: Andreas Zeinert
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=9163#post9163


Beitrags-Print by Breuer76