Forum-Gewerberecht

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[quote] der [B]freien wissenschaftlichen, künstlerischen und schriftstellerischen Tätigkeit höherer Art[/B] [/quote]
Insoweit weicht der Wortlaut tatsächlich von der mir bekannten Kommentierung ab. Es fragt sich nur, ob das BVerwG mit den Worten „höherer Art“ irgendeine Wertung ausdrücken wollte. Dies würde voraussetzen, dass es auch wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten niederer Art gibt. Und anhand welcher Kriterien wollte man diese voneinander abgrenzen?

Eine sehr treffende Abhandlung ist zu diesem Thema vor langer Zeit im "Gewerbearchiv" erschienen (v. Ebner: Musikanten – Musiker: Gewerblich oder freiberuflich Tätige?, GewArch 1994, S. 393). Darin kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass [I]eine Forderung nach einem gewissen „Qualitäts-„ bzw. „Fähigkeits-Standard“, der im Ergebnis auf die Unterscheidung „Kunst höherer/niederer Art“ hinausliefe[/I], unzulässig ist.

Auch zu dem hier angesprochenen Thema der höheren Bildung äußert sich der Autor:
[I]„Es kommt auch nicht etwa darauf an, ob es sich um Musik handelt, die eine bestimmte Ausbildung erfordert – etwa im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes für die eingangs genannten „sonstigen Dienstleistungen höherer Art“, die eine höhere Bildung erfordern, …. . Dies mag zwar bei den letztgenannten Dienstleistungen in der Regel notwendig sein. Für die Annahme „künstlerischer Musikdarbietungen“ im Bereich des Gewerberechts ist eine solche Ausbildung (die weder Bach noch Beethoven … absolviert haben) jedenfalls nicht erforderlich.“[/I]
Dies dürfte entsprechend auch auf die Schriftstellerei anwendbar sein.



Gepostet am 30.07.2014 um 12:15 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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