Forum-Gewerberecht

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Hallo,

das Bundesverwaltungsgericht hat den Gewerbebegriff in seinem Urteil vom 12.07.1973 - BVerwG I C 23.72 - und in Fortführung seiner Rechtsprechung (Urt. v. 24.06.1976, Az.: BVerwG I C 56.74 und zuletzt [URL=http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=270213U8C8.12
.0&add_az=8+C+8.12&add_datum=27.02.2013]BVerwG 8 C 8.12[/URL] wie folgt definiert:

"Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist die auf dauernde Gewinnerzielung gerichtete, fortgesetzt ausgeübte selbständige Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion, der [B]freien wissenschaftlichen, künstlerischen und schriftstellerischen Tätigkeit höherer Art[/B], der persönlichen Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern, und der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens."

Bei der praktischen Umsetzung, ob es sich im konkreten Fall um eine schriftstellerische Tätigkeit höherer Art handelt, würde ich allerdings keinen allzu strengen Maßstab anlegen und im allgemeinen Autoren als Freiberufler ansehen.

Viele Grüße
J. Neu



Gepostet am 30.07.2014 um 11:58 von:
Benutzer: J. Neu
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=91465#post91465


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