Forum-Gewerberecht

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[quote][i]Original von Steffen Balzer[/i]
... Hier werden schriftstellerische Tätigkeiten wie z.B. Trivial- und Weltliteratur als freiberufliche Tätigkeit gelten, da auch diese als freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch dieses Medium durch unmittelbare Anschauung gebracht werden, anzusehen sind. ...[/quote]

Hallö,

dem oben Gesagten würde ich auch sofort beitreten. Der "Schriftsteller", der etwas erschafft, ob nun eine triviale Geschichte oder ein Roman der Weltliteratur ist m.E. unerheblich, ist "Künstler" und nicht Gewerbetreibender.

...aber, ein "Autor", der ein "Fachbuch" über bspw. irgendein mathematisches Fachgebiet ein Schriftwerk erstellt, ist m.E. KEIN "Schriftsteller" im Sinne des gewerberechtlichen Kunstbegriffs. Er stellt Sachverhalte dar, wie etliche andere Autoren, aber er "erschafft" nichts, er leistet bei einem Sachbuch keinen schöpferischen Akt im Sinne von künstlerisch. Diese "Sachbuchautoren" sind m.E. schlichte Gewerbetreibende.
Es mag hierbei einige ganz wenige Ausnahmen geben, bei Büchern zu ganz besonderen Themen, die tatsächlich eine höhere Ausbildung erfordern, ...

... meine Sichtweise ... zu diesem Thema.



Gepostet am 29.07.2014 um 19:17 von:
Benutzer: Raindancer
Der Original-Beitrag :
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