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Dazu möchte ich mich nochmal äußern.

Nach Landmann/Rohmer gibt es hierzu eine kleine Unterscheidung.

Landmann/Rohmer § 14 Rdn. 24 sagt zu den drei Themengebieten folgendes.

Eine wissenschaftliche Tätigkeit höherer Art lässt sich leicht unterscheiden zu einer niedrigen Tätigkeit und dies geschieht durch eine entsprechende Ausbildung.

Bei der künstlerischen Tätigkeit sagt Landmann/Rohmer das eine Unterscheidung nicht möglich ist und hier "Kunst"-Freiheit existiert. Dazu gibt es einen entsprechenden Kunstbegriff.

Bei der schriftstellerischen Tätigkeit ist es ein Zwischending. Eine konkrete Unterscheidung zwischen höherer und niedrigeren Tätigkeit ist nicht möglich.

Hier werden schriftstellerische Tätigkeiten wie z.B. Trivial- und Weltliteratur als freiberufliche Tätigkeit gelten, da auch diese als freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch dieses Medium durch unmittelbare Anschauung gebracht werden, anzusehen sind.

Ich weiß auch, dass einige Kollegen Sach- und Lehrbücher eher zum gewerblichen Teil zählen, da die persönliche Prägung durch den Schriftsteller kaum zur Geltung kommt.

Dies wollte ich der Vollständigkeit aufführen, ich persönlich fahre im schriftstellerischen Bereich eher die Meinung vom Kollegen Mischner.

LG

Steffen Balzer



Gepostet am 29.07.2014 um 17:32 von:
Benutzer: Steffen Balzer
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