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Guten Morgen aus Euskirchen,

@portawestfalica
Es kommt lediglich darauf an, ob es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt (Gewinnerzielungsabsicht etc., was hier ja gegeben ist) und nicht auf den Umfang der Tätigkeit.
Wenn die Dame es nur zu 10 % ausübt, kann sie es ja als Nebengewerbe anmelden.

Ihr Beispiel mit dem Fliesenhandel und der dazugehörigen geringen Tätigkeit im Fliesenlegerhandwerk besagt lediglich, dass die Eintragung in die Handwerksrolle nicht nötig wäre, als gewerbliche Tätigkeit anmelden müsste der Gewerbetreibende das trotzdem.

Schöne Grüße aus Euskirchen



Gepostet am 27.10.2006 um 09:16 von:
Benutzer: Bresgen
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=9142#post9142


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