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» Urteil des BverwG vom 22.01.2014 zu Pokerturnieren «

Hallo Interessierte,

wer sich verwaltungsrechtlich mit Pokerturnieren auseinander setzen muss dem empfehle ich, das Urteil selbst zu lesen und zu bewerten.

[URL]http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=220114U8C26.1
2.0[/URL]

Meiner Beurteilung nach ist folgendes ausschlaggebend:

Wesentliches Kriterium für unerlaubtes Glücksspiel i.Z.m. Poker ist ein vermögenswerter Einsatz, der dem Erwerb einer Gewinnchance dient. Hierbei muss es sich um nicht ganz unerhebliche Vermögenswerte handeln, die in der Hoffnung erbracht werden, im Gewinnfall eine gleich- oder höherwertige Leistung zu erhalten. Nur wenn zweifelsfrei kein vermögenswerter Einsatz für das Spiel verlangt wird, liegt kein strafbares Glücksspiel vor. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt nach überwiegender Ansicht bei 15 Euro.

Fraglich ist jeweils, ob der verlangte Einsatz lediglich die Verwaltungskosten des Veranstalters decken soll und/oder in welcher Höhe dies der Gewährung eines Gewinnes (auch bei Folgeveranstaltungen)dient. Im verhandelten Fall wurde nicht nachgewiesen, dass der als Teilnahmegebühr deklarierte Einsatz für den Erwerb einer höheren Gewinnchance verwandt wurde. Wenn dies vorliegt, handelt es sich um öffentliches Glücksspiel, welches der Erlaubnis bedarf. Wenn - wie hier im Umland häufig u.a. bei Partei- oder Vereinen durchgeführten Turnieren - die Preise z. B. gesponsert wurden und die Gebühr für die Saalmiete von der Teilnahmegebühr geleistet wird, liegt i.d.R. kein erlaubnispflichtiges, öffentliches Glücksspiel vor.

Erwin32



Gepostet am 25.07.2014 um 10:44 von:
Benutzer: Erwin32
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