Forum-Gewerberecht

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Lieber Erwin,

siehst Du und nun kommt der Punkt mit der "Kompetenzsimulation",

denn für was die Glücksspielaufsicht zuständig ist, steht im Gesetz, mit dem man sich dann in der Tiefe beschäftigen muss

[URL]http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=3605315411137&jlink=p9[/URL]

"..Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben......"


Sie ist NICHT zuständige Behörde nach ZAG und sie ist auch NICHT zuständige Behörde nach Rennwett- und Lotteriegesetz.


Und was Du Dir so denkst:

Zitat aus Beitrag 11

"..... Ist denn jemandem bekannt, wie die Frage "Finanztransfergeschäft" im Konzessionsverfahren geregelt werden soll? Da müssten die Anbieter doch eine Erlaubnis erhalten? Also im Prinzip genau so, wo jetzt m. E. auch das Problem liegt. GRUNDSÄTZLICH genehmigungsfähig, Genehmigungen sind aber noch nicht erteilt....."


zeigt leider, dass Du überhaupt nicht verstehst, dass es auch Bundesgesetze gibt, die vollkommen selbstständig zu behandeln sind, eigene Zuständigkeiten aufweisen und weit weg vom Glücksspielstaatsvertrag selbstständig abgeurteilt werden können.


Da solltest Du einfach mal Deinen Blick erweitern und Dich mit den örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten auseinander setzen.

VG
Meike



Gepostet am 21.07.2014 um 05:55 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=91296#post91296


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